Das Jugendstrafgesetz (JStG) sieht als Sanktionen Strafen, aber auch Schutzmassnahmen vor. Wegleitend bei der Bestrafung von Kindern und Jugendlichen sind immer der Schutz und die Erziehung. Aus diesem Grund dürfen die Jugendstrafbehörden in gewissen Fällen auch ganz von einer Bestrafung absehen, z.B. wenn das Kind durch die Eltern oder die Folgen seiner Tat schon genügend bestraft wurde.