BGE 145 IV 154 (in französischer Sprache): Bei einem Fussballmatch zweier Amateurmannschaften grätschte ein Spieler mit gestrecktem Bein gegen den Knöchel seines Gegenspielers. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer gelben Karte. Da der Getroffene einen Knöchelbruch erlitt und deswegen einen Strafantrag stellte, wurde ein Strafverfahren eröffnet. Dabei taxierten die kantonalen Strafbehörden das Tackling als einfache fahrlässige Körperverletzung und verurteilten den Fussballer zu einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Bundesgericht bestätigte dieses Verdikt: Fahrlässig handelt, wer nicht die Vorsicht walten lässt, die aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich wäre. Bei einer Körperverletzung, die im Rahmen einer Sportveranstaltung begangen wird, ergeben sich die massgebenden Sorgfaltspflichten aus den anwendbaren Spielregeln und des allgemeinen Schädigungsverbots. Indem der Schiedsrichter im vorliegenden Fall eine gelbe Karte verhängt hat, ist er von einer gewichtigen Verletzung der Spielregeln ausgegangen, die zudem ohne Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen für den Gegner begangen wurde.