BGE 6B_644/2020 vom 14.10.2020 (in französicher Sprache): Im August 2014 ereignete sich in einer Moschee in St. Gallen eine Schiesserei, bei der eine Person getötet wurde. In diesem Zusammenhang postete ein Politiker aus dem Kanton Wallis noch am gleichen Tag auf Twitter und Facebook die Nachricht «On en redemande!», was – sinngemäss übersetzt – «Wir bitten um mehr!» bedeutet. Deswegen wurde er in der Folge von den Walliser Strafbehörden wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und CHF 3’000 Busse verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt dieses Verdikt: Allein der Umstand, sich über das Leid Dritter zu freuen, sei Ausdruck von Abneigung als wesentliches Merkmal von Hass. Drücke sich diese Freude spezifisch gegenüber Angehörigen einer bestimmten Religion aus, dann sei dies als Diskriminierung und Aufruf zu Hass zu werten.