Strafuntersuchung
Rechtsratgeber
GrundlageAkteneinsicht in der Strafuntersuchung
Als beschuldigte Person haben Sie Anspruch auf Akteneinsicht – spätestens nach der ersten Einvernahme. Allerdings müssen Sie die Akten vor Ort einsehen.
Ihnen dürfen wir die Akten nicht zeigen, sondern nur Ihrer Verteidigung. Das bekommen viele Beschuldigte zu hören, die bei Strafbehörden um Einsicht in die Untersuchungsakten ersuchen. Diese Haltung ist nicht korrekt: Zum einen existiert in der Schweiz grundsätzlich kein Anwaltszwang, zum andern ist das Akteneinsichtsrecht Teil des von der Bundesverfassung (BV) geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör.