Ihnen dürfen wir die Akten nicht zeigen, sondern nur Ihrer Verteidigung. Das bekommen viele Beschuldigte zu hören, die bei Strafbehörden um Einsicht in die Untersuchungsakten ersuchen. Diese Haltung ist nicht korrekt: Zum einen existiert in der Schweiz grundsätzlich kein Anwaltszwang, zum andern ist das Akteneinsichtsrecht Teil des von der Bundesverfassung (BV) geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör.