BGE 1B_261/2011 vom 06.06.2011 (in französischer Sprache): Ein Genfer wurde von der Polizei eines kleineren Delikts verdächtigt und deswegen zur Einvernahme vorgeladen. Der Beschuldigte wollte vor dieser Einvernahme Einsicht in die Akten nehmen, was ihm die Beamten aber verweigerten. Er gelangte deswegen bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg: Es war der klare Wille des Gesetzgebers, dass beschuldigte Personen nicht bereits vor der ersten Einvernahme Einsicht in die Strafakten nehmen dürfen.