Die Polizei darf eine verhaftete Person maximal 24 Stunden festhalten. Danach muss sie diese entlassen oder zur Anordnung von Untersuchungshaft (U-Haft) der Staatsanwaltschaft zuführen. Damit die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt die festgenommene Person in U-Haft versetzen kann, braucht es – neben dem dringenden Tatverdacht – einen Haftgrund.