Wegen den Schutzbestimmungen des Bundesrats waren Vereinsversammlungen während der Coronakrise verboten. Die Verantwortlichen mussten sich deshalb entscheiden, die Versammlungen abzusagen oder diese auf anderem Weg – etwa schriftlich oder per Videokonferenz – abzuhalten.

Beibehaltung nicht ohne Weiteres möglich

Nachdem die Pandemie vorüber ist, spielen viele Vereinsverantwortliche mit dem Gedanken, die schriftliche oder virtuelle Beschlussfassung beizubehalten. Doch so einfach ist das nicht, denn nun gilt wieder das Vereinsrecht: Möchte ein Verein die Beschlüsse auch in Zukunft per Videoschaltung ermöglichen – zum Beispiel, um Kosten zu sparen oder um auch unter dem Jahr über dringende Fragen zu entscheiden –, so muss dies ausdrücklich in den Statuten verankert werden.

Wichtig: Dasselbe gilt für die Beschlussfassung mit dem normalen Mehrheitsquorum auf schriftlichem Weg (sog. Urabstimmung). Denn: Das Vereinsrecht sieht nur Zirkularbeschlüsse – also die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder – ausdrücklich vor.

Gesetzesartikel: ZGB 66