Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) schreibt ausdrücklich vor, dass die kantonalen Strassenverkehrsämter nach einer Widerhandlung im Ausland den Lernfahr- oder den Führerausweis entziehen müssen, wenn eine ausländische Behörde ein Fahrverbot verfügt hat und es sich beim Verkehrsdelikt mindestens um eine mittelschwere oder sogar eine schwere Widerhandlung handelt.