BGE 1C_232/2018 vom 13.08.2018: Ein Arzt meldete dem Strassenverkehrsamt, bei seinem Patienten sei die Fahreignung aus medizinischer Sicht aufgrund des nicht kontrollierten Alkoholkonsums und einer gleichzeitig vorliegenden maniformen Störung nicht mehr gegeben. Gestützt auf diese Meldung ordnete das Amt eine Fahreignungsabklärung sowie einen vorsorglichen Sicherungsentzug an. Gegen Letzteren wehrte sich der betroffene Automobilist beim Bundesgericht mit Erfolg: In der Regel werde bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen. Im vorliegenden Fall könne der ärztlichen Meldung aber nicht entnommen werden, weshalb der Arzt der Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe das seit mehreren Monaten bestehende Alkoholproblem plötzlich nicht mehr unter Kontrolle. Zudem sei bis heute keine Trunkenheitsfahrt des Beschwerdeführers aktenkundig. Aus allen diesen Gründen rechtfertige es sich, ausnahmsweise auf den vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten.