Das Gesetz sieht zwar keine spezielle Probezeit vor. Trotzdem sollten Sie sich während den nächsten 2 Jahren im Strassenverkehr nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen. Denn erst wenn Sie nach einem Entzug oder einer Verwarnung während 2 Jahren auf der Strasse nicht mehr negativ aufgefallen sind, gelten Sie bei späteren leichten Verfehlungen als Ersttäterin bzw. als Ersttäter - und können so wieder mit einer Verwarnung rechnen.