Auf eine Verwarnung können Sie nur zählen, wenn Sie eine leichte Widerhandlung begangen haben. Zudem darf gegen Sie in den vorangegangenen 2 Jahren zuvor keine Massnahme – also weder ein Entzug noch eine Verwarnung – ausgesprochen worden sein. Denn: Eine zweite Widerhandlung – auch eine leichte – innerhalb von 2 Jahren (Probezeit) zieht immer einen Ausweisentzug nach sich, der mindestens 1 Monat dauert.