Verwarnung im Strassenverkehr
Rechtsratgeber
GrundlageVerwarnung nach einem Verkehrsdelikt
Ein Verwarnung kommt nur infrage, wenn Sie eine leichte Widerhandlung begangen haben und Sie als Ersttäterin oder Ersttäter gelten.
Auf eine Verwarnung können Sie nur zählen, wenn Sie eine leichte Widerhandlung begangen haben. Zudem darf gegen Sie in den vorangegangenen 2 Jahren zuvor keine Massnahme – also weder ein Entzug noch eine Verwarnung – ausgesprochen worden sein. Denn: Eine zweite Widerhandlung – auch eine leichte – innerhalb von 2 Jahren (Probezeit) zieht immer einen Ausweisentzug nach sich, der mindestens 1 Monat dauert.