BGE 1P.277/2004 vom 15.09.2004: Die Kantonspolizei Solothurn teilte einem Automobilisten mit, dass sein Personenwagen – bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h gemessen worden war. Die Kantonspolizei wies auf das einzuschlagende Verfahren hin und ersuchte den Automobilisten darum, das Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» auszufüllen. Dieser gab darin seine Personalien bekannt und bemerkte in der Rubrik «Evtl. Aussagen des verantw. Lenkers»: «Bitte einen Termin für Einsicht der Radarbilder». Nachdem der Automobilist die Radarbilder gesehen hatte, bestritt er, selber gefahren zu sein. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieses Verhalten nicht rechtens war: Wer nach einer Radarkontrolle als Halter aufgefordert wird, den Namen des verantwortlichen Lenkers zu nennen, muss seine eigene Täterschaft sofort bestreiten.