BGE 6B_975/2008 vom 04.06.2009: Ein Autolenker wurde beim Überfahren eines Rotlichts geblitzt und erhielt in der Folge eine Ordnungsbusse von CHF 250. Weil der Gebüsste den ganzen Bussenbetrag anscheinend nicht flüssig hatte, versuchte er die Busse in Monatsraten à CHF 50 abzustottern. Das führte dazu, dass innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen der ganze Betrag noch nicht einbezahlt war, weshalb das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde. Dagegen wehrte sich der Gebüsste bis vor Bundesgericht. Dieses hat nun Klartext gesprochen: Ordnungsbussen können nicht in Raten bezahlt werden. Wird der ganze Bussenbetrag nicht innert 30 Tagen vollständig beglichen, muss das ordentliche Verfahren eingeleitet werden.