Ordnungsbussen für Verkehrsdelikte
Rechtsratgeber
GrundlageOrdnungsbussen im Strassenverkehr
Bei den Ordnungsbussen haben die Behörden keinen Ermessensspielraum: Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch – mit gewissen Ausnahmen.
Der Bundesrat bestimmt mit der Bussenliste, welche Verkehrsbussen für welche Übertretungen im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden. Dabei haben die Behörden keinen Ermessensspielraum; das Schnellverfahren ist obligatorisch, sofern der betreffende Übertretungstatbestand in der Bussenliste aufgeführt ist. Im Übrigen beträgt die Ordnungsbusse maximal CHF 300.