BGE 6B_1014/2010 vom 12.5.2011: Ein Automobilist war an einem Sonntagmorgen auf der Autobahn unterwegs. Durch eine Baustelle war der Normalstreifen auf den Überholstreifen verschoben. Auf diesem Normalstreifen folgte der Lenker dem vorausfahrenden PW mit einem Abstand von ca. 5 bis 10 Metern über eine Distanz von 1’150 bis 1’700 Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Die zweite kantonale Strafinstanz taxierte diese Fahrt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil und hielt zudem fest, dass die Rechtsprechung keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt habe, bei welchem Abstand in jedem Fall eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei: Im Sinne von Faustregeln werde für PWs immerhin auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspreche ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, werde als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen.