Blader und Skater
Rechtsratgeber
GrundlageKick- und Skateboards als Verkehrsmittel
Wer ein fahrzeugähnliches Gerät (fäG) – also z.B. ein Kickboard – als Verkehrsmittel verwendet, darf dieselben Verkehrsflächen benützen wie die Fussgänger.
Fahrzeugähnliche Geräte (fäG) wie Inline-Skates, Kick- und Skateboards werden schon lange nicht mehr nur zum Sporttreiben oder zum Spielen verwendet, sondern dienen zunehmend als Fortbewegungsmittel im Alltag – etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg. Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet bei den fäG deshalb ebenfalls zwischen der Verwendung als Verkehrsmittel entlang von Strassen oder als Spielgerät auf eng begrenzten Flächen.