Wenn Sie freiwillig auf Einnahmen, Vermögen oder geldwerte Rechte ohne gleichwertige Gegenleistung verzichten, werden diese als Einkommen angerechnet, als hätten Sie nie darauf verzichtet. Zu denken ist hier beispielsweise an verschenktes Geld oder den Kindern als Erbvorbezug überschriebenes Wohneigentum. Je nach Situation fallen die Überbrückungsleistungen dann tiefer aus oder es besteht gar kein Anspruch mehr darauf.