BGE 135 V 287: Bei Teilzeitern wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums berechnet; es erfolgt keine Umrechnung auf ein 100%-Pensum. Wenn die Versicherte bisher durchschnittlich 18,5 Wochenstunden gearbeitet hat und nach dem Unfall noch 13,5 Stunden pro Woche arbeiten kann, ist ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% grosszügig bemessen. Diese Berechnungsweise der Arbeitsunfähigkeit unterscheidet sich klar von der Berechnung der Erwerbsunfähigkeit für eine Invalidenrente der Unfallversicherung.