BGE 121 V 28: Die Versicherung muss den Arbeitgeber ausreichend über die Versicherungsdeckung etc. informieren, und der Arbeitgeber muss diese Informationen an seine Arbeitnehmer weiterleiten. Hat die Versicherung zwar über die Möglichkeit einer Abredeversicherung genügend informiert, vermag jedoch der Arbeitgeber die Weiterleitung der Information nicht zu beweisen, so muss die Versicherung für einen Unfall trotzdem bezahlen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft geltend macht, dass er bei richtiger Information eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte.