BGE 135 V 269: Die Überempfindlichkeit auf schädliche Stoffe ist dann eine Berufskrankheit, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit wegen eines notwendig gewordenen Berufswechsels kann einen Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung begründen.