Unfallversicherung für Beschäftigte im Rahmen einer IV-Massnahme
Unfallversichert ist auch, wer im Rahmen einer IV-Eingliederungsmassnahme bloss in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis steht und in einem Betrieb oder einer Anstalt/Werkstätte tätig ist.
Obligatorisch unfallversichert sind auch Personen, die im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV in einem Betrieb oder einer speziellen Anstalt/Werkstätte für Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen tätig sind. Voraussetzung für die Versicherungsdeckung ist, dass die Personen dort in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem die IV-Massnahme anfängt, spätestens aber, wenn sich die betreffende Person auf den Weg zur Massnahme macht. Der Versicherungsschutz endet mit dem 31. Tag, nachdem die IV-Massnahme beendet wird.