Der Begriff dingliche Rechte bedeutet, dass es um Rechte geht, die sich grundsätzlich auf Sachen beziehen. Neben dem Eigentum, dem absoluten dinglichen Recht an einer Sache, kennt das Gesetz auch sogenannte beschränkte dingliche Rechte. Diese gewähren dem Berechtigten also lediglich eine eingeschränkte Herrschaft über die Sache, z.B. über ein Grundstück. Der Eigentümer ist dann in seinem eigentlich umfassenden Recht eingeschränkt. Die beschränkten dinglichen Rechte lassen sich in drei Gruppen einteilen: Nutzungsrechte, Pfandrechte und eine Mischform.