Eine sogenannte Dienstbarkeit erlaubt es einem aussenstehenden Dritten, ein Grundstück in bestimmter Hinsicht zu gebrauchen und zu nutzen (positive Dienstbarkeit). Sie kann dem Grundeigentümer aber auch gewisse Handlungen untersagen (negative Dienstbarkeit). Am häufigsten sind positive Dienstbarkeiten - zum Beispiel: