Bauvorhaben
Rechtsratgeber
GrundlageNäher- und Grenzbaurecht
Es kann vorkommen, dass das Bauvorhaben eines Grundeigentümers die Abstandsvorschriften zum Nachbargrundstück nicht einhalten kann. Wenn der Nachbar einwilligt, ist dies zulässig.
Der Grundeigentümer, der die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften zum Nachbargrundstück nicht einhalten will - oder sogar direkt an die Grenze zu bauen gedenkt, braucht dazu die Einwilligung seines Nachbarn. Dieses Näher- bzw. Grenzbaurecht wird als Grunddienstbarkeit ausgestaltet. Im Dienstbarkeitsvertrag sind Details wie Entschädigung und vereinbarter Abstand festzuhalten. Der Vertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Die Dienstbarkeit entsteht mit Eintrag in das Grundbuch.