Die Begründung des Quellenrechts und weitere Details (z.B. die Entschädigung des Grundeigentümers) werden in einem Dienstbarkeitsvertrag festgehalten. Auch wenn das im Gesetz nicht explizit steht, muss dieser - wie alle anderen Dienstbarkeitsverträge - von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Das Quellenrecht entsteht mit Eintragung in das Grundbuch.