Quellen und Leitungen
Rechtsratgeber
GrundlageNotleitung
Unter gewissen Umständen kann ein Grundeigentümer sogar verpflichtet werden, eine Durchleitung auf seinem Grundstück zu dulden.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Beim Leitungsbau muss auf die Interessen des Grundeigentümers Rücksicht genommen werden.