Besteht nur eine ungenügende Verbindung zwischen einem Grundstück und einer öffentlichen Strasse, kann der Eigentümer dieses Grundstücks verlangen, dass ihm ein Notweg eingeräumt wird. Innerorts sowie in Gebieten, in denen Wohn- und Ferienhäuser stehen, bedeutet ungenügend, dass keine für Motorfahrzeuge befahrbare Strasse zur Verfügung steht. Für die Einräumung des Notweges muss der Berechtigte den Eigentümer für den Wertverlust entschädigen, den sein Grundstück durch den Weg erleidet.