In der Praxis kann es vorkommen, dass der genaue Inhalt eines Wegrechts unklar ist. Kommt es deswegen zu Auseinandersetzungen, ist der Vertrag in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien auszulegen. Das Gericht muss also ermitteln, welchen Sinn und Zweck das Wegrecht zum Zeitpunkt der Errichtung hatte.