Grundeigentum bedeutet, dass man - in den Schranken der Rechtsordnung - das umfassende Herrschaftsrecht über ein Grundstück hat. Der Grundeigentümer darf sein Grundstück also frei veräussern (d.h. verkaufen oder verschenken), belasten etc. und jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren. Das Grundeigentum umfasst die Bestandteile, natürliche Früchte und - sofern keine Ausnahme gemacht wird - die sog. Zugehör. Was das heisst, wird nachfolgend erklärt: