Die Stockwerkeigentümer können mit einfachem Mehr beschliessen, inskünftig auf den amtierenden Verwalter zu verzichten. Eine solche Abwahl ist die Voraussetzung für die Kündigung des Verwaltungsvertrags, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter aussprechen muss. Meistens sind für die Kündigung im Vertrag Fristen und Termine vorgesehen. Es ist allerdings umstritten, ob diese Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten rechtlich haltbar sind. Denn grundsätzlich gilt, dass Aufträge zwingend jederzeit kündbar sind. Angesichts dieser Unklarheit empfiehlt es sich, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, wenn immer möglich, zu beachten.