Im Normalfall wählt die Stockwerkeigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit einen Verwalter (wobei auch ein zur Wahl stehender Stockwerkeigentümer stimmberechtigt ist). Kommt ein solcher Beschluss aber nicht zustande, so steht jedem einzelnen Eigentümer das Recht zu, an den Richter zu gelangen und die Einsetzung eines Verwalters durchzusetzen. Auch Pfandgläubiger, Versicherer und weitere Dritte, die in dauerndem geschäftlichem oder amtlichem Verkehr mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehen, können diese «Zwangsverwaltung» gerichtlich beantragen.