BGE 116 II 55: Bei der Festlegung der Wertquote sind nicht nur objektiv fassbare Kriterien ausschlaggebend, sondern auch subjektive Wertungen und das Ermessen der Beteiligten. In der Praxis haben sich daher verschiedenste Vorgehensweisen zur Ermittlung der Wertquote herausgebildet. Ein Irrtum im Sinne von Art. 712e ZGB setzt voraus, dass der bei der Quotenfestlegung verwendete Bewertungsmassstab versehentlich unzutreffend gehandhabt worden ist oder aber auf irrtümlichen Grundlagen beruht. Ein solcher Irrtum muss auf jeden Fall wesentlich sein. Erforderlich ist daher, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Wertquote den betroffenen Eigentümer benachteiligen und im Vergleich zu den anderen Beteiligten schlechterstellen würde, so dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung gegen Treu und Glauben verstossen würde.