Es gibt Fälle, in denen sich die Verteilung sämtlicher Kosten nach Wertquoten als unbefriedigend erweist. Das können objektive Gründe sein, wie die unterschiedliche Nutzung eines Lifts, je nach dem, auf welchem Stock man wohnt. Aber auch Gründe, die in der Person eines Stockwerkeigentümers liegen, können eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung aufdrängen. So z.B. wenn sich im Erdgeschoss einer Wohnliegenschaft ein Gewerbe mit deutlich höherem Wasserverbrauch befindet.