An allgemeinen Teilen können ausschliessliche Nutzungsrechte begründet werden - auch besondere Nutzungsrechte oder Sondernutzungsrechte genannt. Dies wird meistens schon gleichzeitig mit der Begründung von Stockwerkeigentum gemacht. Es ist aber durchaus möglich, das auch später noch nachzuholen. Ohne anderslautende Bestimmung im Stockwerkeigentümerreglement bedarf es dazu eines Beschlusses an einer Stockwerkeigentümerversammlung, der mit qualifiziertem Mehr gefasst werden muss.