Das Gesetz schreibt vor, dass Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, zwingend gemeinschaftlich sind. Dadurch soll verhindert werden, dass der unterste oder einflussreichste Stockwerkeigentümer sämtlichen Boden für sich alleine beanspruchen kann. Wurde das Gebäude im Baurecht erstellt, so ist nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft Eigentümerin des Bodens, sondern ein Dritter. In diesem Fall ist zwingend die Gemeinschaft die Baurechtsberechtigte und nicht etwa ein einzelner Stockwerkeigentümer.