Wem gehört was im Stockwerkeigentum?
Rechtsratgeber
GerichtsentscheideBundesgerichtsentscheid zu einer Nutzungs-, allenfalls gar Zweckänderung von Stockwerkeinheiten
Gemäss Bundesgericht stellt der Betrieb eines Pflegeheims in Wohnungen zumindest eine Nutzungsänderung dar, die der Zustimmung der qualifizierten Mehrheit der Stockwerkeigentümer bedarf.
BGE 5A.521/2017: Der Betrieb eines Pflegeheims in - gemäss Stockwerkeigentümerreglement - zu Wohnzwecken bestimmten Stockwerkeinheiten ist mindestens eine Nutzungsänderung, allenfalls sogar eine Zweckänderung. Die Änderung der Nutzungsart bedarf einer Reglementsanpassung mit qualifiziertem Mehr (nach Köpfen und nach Wertquoten). Wird mit der Änderung der Nutzungsart der Gesamtcharakter der Liegenschaft verändert, handelt es sich gar um eine Zweckänderung - sie bedarf der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer.