BGE 5A.521/2017: Der Betrieb eines Pflegeheims in - gemäss Stockwerkeigentümerreglement - zu Wohnzwecken bestimmten Stockwerkeinheiten ist mindestens eine Nutzungsänderung, allenfalls sogar eine Zweckänderung. Die Änderung der Nutzungsart bedarf einer Reglementsanpassung mit qualifiziertem Mehr (nach Köpfen und nach Wertquoten). Wird mit der Änderung der Nutzungsart der Gesamtcharakter der Liegenschaft verändert, handelt es sich gar um eine Zweckänderung - sie bedarf der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer.