BGE 5A_709/2010: Tragende Wände sind immer gemeinschaftlich. Ob es sich beim Durchbruch aus der Sicht der Gemeinschaft um nützliche oder um luxuriöse bauliche Massnahmen handelt, kann offen bleiben: Es war auf jeden Fall keine Einstimmigkeit erforderlich, sondern das qualifizierte Mehr (nach Köpfen und nach Wertquoten) reichte aus. Ausstandsgründe für die Beschlussfassung müssen jeweils sofort geltend gemacht werden, sobald sie bekannt sind.