BGE 130 III 450: Das eigenmächtige Umfunktionieren von Nebenräumen im Sonderrecht - wie Estrich, Keller oder Garage - in Wohnräume stellt zwar keine Zweckänderung, aber eine unzulässige Nutzungsänderung dar, weil Nebenräume ihrer Funktion nach der Hauptsache zu dienen haben.