Wem gehört was im Stockwerkeigentum?
Rechtsratgeber
GrundlageElementare Gebäudeteile im Stockwerkeigentum
Das zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Gebäude ist in seiner architektonischen Grundkonzeption und bautechnischen Ausgestaltung zwingend gemeinschaftlich.
Das Gesetz bestimmt, dass alle Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume der anderen Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind, zwingend gemeinschaftliche Teile darstellen.