Alle Anlagen und Einrichtungen, die wegen ihrer Funktion für alle Stockwerkeigentümer notwendig sind oder diesen dienen und die im gemeinsamen Interesse erstellt worden sind, gelten als zwingend gemeinschaftliche Teile. Es reicht, wenn sie allen Stockwerkeigentümern offenstehen sollen. Keine Rolle spielt, ob die einzelnen Stockwerkeigentümer die Anlagen oder Einrichtungen auch tatsächlich benützen.