Wem gehört was im Stockwerkeigentum?
Rechtsratgeber
GrundlageGemeinsame Anlagen und Einrichtungen des Stockwerkeigentumgebäudes
Anlagen und Einrichtungen, die allen Stockwerkeigentümern offen stehen und einer gemeinsamen Zweckbestimmung zugeführt werden, gehören zu den zwingend gemeinschaftlichen Teilen.
Alle Anlagen und Einrichtungen, die wegen ihrer Funktion für alle Stockwerkeigentümer notwendig sind oder diesen dienen und die im gemeinsamen Interesse erstellt worden sind, gelten als zwingend gemeinschaftliche Teile. Es reicht, wenn sie allen Stockwerkeigentümern offenstehen sollen. Keine Rolle spielt, ob die einzelnen Stockwerkeigentümer die Anlagen oder Einrichtungen auch tatsächlich benützen.