Welche Aufenthaltsbewilligung benötigen EU-Bürger?
Die Schweiz bietet hohe Lebensqualität und attraktive Jobs. Was muss alles beachtet werden, damit jemand aus der EU in die Schweiz einreisen kann?
Veröffentlicht am 27. März 2019 - 08:38 Uhr,
aktualisiert am 13. Juli 2022 - 16:05 Uhr durch
Je nachdem, wie lange man in der Schweiz bleiben möchte und ob man einen Job hat oder nicht, gibt es andere Aufenthalts- und Einreisebewilligungen, die zu beantragen sind. Die wichtigsten im Überblick:
Ausweis B EU/EFTA: Aufenthaltsbewilligung
Wer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits einen Arbeitsvertrag hat, der entweder unbefristet oder mindestens ein Jahr gilt, erhält eine Aufenthaltsbewilligung B, welche fünf Jahre gültig ist. Danach wird diese Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre verlängert, sofern der Antragssteller die Voraussetzungen erfüllt. Mit einer Aufenthaltsbewilligung B ist man frei in der Berufsausübung und Wahl des Wohnortes. War der Antragssteller vor der Verlängerung ein Jahr am Stück arbeitslos, so kann sie auf ein Jahr beschränkt werden.
Ausweis C EU/EFTA: Niederlassungsbewilligung
Die meisten EU/EFTA-Bürger mit einer Aufenthaltsbewilligung B erhalten nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung C, andere erhalten sie erst nach zehn Jahren. Mit dieser Bewilligung darf sich die Besitzerin unbefristet in der Schweiz aufhalten. Erteilt wird die Niederlassungsbewilligung C vom zuständigen Wohnkanton.
→ Vorsicht: Wer die Schweiz für längere Zeit verlässt, kann die Niederlassungsbewilligung C verlieren
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Ausweis G EU/EFTA: Grenzgängerbewilligung
Wer in der Schweiz arbeitet und in einem der Nachbarländer wohnhaft ist, gilt als Grenzgänger und erhält eine Bewilligung G. Dafür muss die betroffene Person mindestens einmal pro Woche zum Wohnsitz im EU-Raum zurückkehren. Die Grenzgängerbewilligung muss bei der Migrationsbehörde des Schweizer Arbeitsortes beantragt werden. Der G-Ausweis wird für 5 Jahre ausgestellt und – sofern die Voraussetzungen andauern – ohne Weiteres verlängert.
Ausweis L EU/EFTA: Kurzaufenthaltsbewilligung
Ist jemand nur für kurze Zeit in der Schweiz, beispielsweise wegen eines Praktikums oder als Au Pair, erhält die Person eine sogenannte Kurzaufenthaltsbewilligung L. Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung haben in der Regel Personen mit einem Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr. Bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten benötigen EU- und EFTA-Bürger keine Aufenthaltsbewilligung, sind jedoch meldepflichtig.
Die Schweiz ist als Einreiseland beliebt und der Lebensstandard hoch. Doch bezüglich Einreise, Arbeitsaufnahme, Aufenthalt und Familiennachzug stellen sich viele Fragen. Erhalten Sie als Beobachter-Mitglied Antworten auf die folgenden Fragen und darüber hinaus.
- 1Einreise in die Schweiz: wer braucht ein Visum?
- 2Visumsarten und Ort der Gesuchseinreichung
- 3Nachzugsberechtigte Familienangehörige
- 4Nachzugsfristen für den Familiennachzug
- 5Als Ausländer in der Schweiz arbeiten (kostenloser Inhalt)
- 6Bewilligungsverfahren zur Arbeitsaufnahme
- 7Ausländische Diplome anerkennen lassen
Grundsätzlich kann jeder EU- und EFTA-Bürger in die Schweiz einreisen. In den ersten drei Monaten kann man sich als stellensuchende Person ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Nach Ablauf der drei Monate ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung L (siehe oben) zwingend. Hat die Stellensuchende nach drei Monaten noch keine Arbeitsstelle gefunden, muss bei der Wohngemeinde ein Gesuch zum Verbleib in der Schweiz gestellt werden. Dieses führt für weitere drei Monate zur erwähnten Kurzaufenthaltsbewilligung L.
Voraussetzung dafür ist, dass die Antragsstellerin über genügend Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen hat (siehe «Anmeldung Krankenkasse»). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Stellenbewerbungen nachgewiesen werden können und Aussicht besteht, dass innerhalb dieser Zeit eine Stelle gefunden wird.
Rentner oder Studierende benötigen nach der Einreise ebenfalls eine Bewilligung, um sich in der Schweiz aufhalten zu können. Wenn sie nachweisen können, dass ihre finanziellen Mittel ausreichend sind, sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt und sie auf keine staatliche Hilfe angewiesen sind, haben sie Anspruch auf eine Bewilligung.
Wollen Familienangehörige in die Schweiz einreisen, braucht es folgende Unterlagen im Voraus:
- Ausgefülltes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige (Gesuchsformular «Familiennachzug EU/EFTA (A3)») (stellt die Person, welche bereits in der Schweiz lebt)
- Original Eheschein oder Familienbüchlein
- Zwei Passfotos der Familienangehörigen
- Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
- Kopie des Mietvertrages der Wohnung des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
- Anstellungsbestätigung des Arbeitgebers des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
- Geburtsschein(e) der Kinder, wenn nötig. Sind die Kinder über 21 Jahre alt, ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des bisherigen Wohnsitzes zu erbringen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bisher für deren Unterhalt aufgekommen ist.
Wer sich als EU- oder EFTA-Angehöriger länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchte, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ankunft bei seiner Wohngemeinde melden. Ebenso innerhalb von zwei Wochen muss man sich bei einem Kantonswechsel bei der Einwohnerkontrolle melden.
Wer keine Niederlassungsbewilligung C besitzt und als Ausländer in der Schweiz arbeitet, muss die sogenannte Quellensteuer bezahlen. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, als Grenzgänger oder nur für eine kurze Zeit in der Schweiz arbeitet, muss ebenfalls Quellensteuer bezahlen. Ausgenommen sind verheiratete Personen, bei denen die Partnerin oder der Partner die Schweizer Staatsbürgerschaft oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt.
Die Quellensteuer wird monatlich oder jährlich vom Bruttogehalt abgezogen und durch den Arbeitgeber an das jeweilige kantonale Steueramt überwiesen. Sie sollte auf der Lohnabrechnung sowie auf dem Lohnausweis ersichtlich sein. Die Höhe der Abgaben ist seit Anfang 2020 einheitlich in der Schweiz geregelt. Eine Übersicht der Tarife finden Sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Wer seinen Quellensteuersatz selbst errechnen will, kann das über einen Quellensteuer-Rechner machen. Als Arbeitgeber erhalten Sie vom Gemeindesteueramt eine Tarifverfügung, aus der die jeweilige Einstufung ersichtlich ist. Falls diese Einstufung nicht stimmen sollte, kann man entweder schriftlich oder persönlich beim zuständigen Gemeindesteueramt Einspruch erheben.
Wann muss ich trotz der Quellensteuer eine normale Steuererklärung ausfüllen?
Es gibt zwei Fälle, in denen zusätzlich zur Quellensteuer auch noch eine normale Steuererklärung ausgefüllt werden muss:
- Wenn das Bruttojahreseinkommen mehr als 120’000 Franken beträgt, muss eine normale Steuererklärung – eine sogenannte nachträgliche Veranlagung – ausgefüllt werden. Dies gilt auch für Ehepaare: Sobald eine Person mehr als 120’000 Franken brutto pro Jahr verdient, muss das Ehepaar eine zusätzliche Steuererklärung ausfüllen.
- Wer Erträge aus Wertschriften, Liegenschaften, Alimenten oder Selbstständigkeit erwirtschaftet, Vermögen hat oder Lotterie-Gewinne erhält, muss in jedem Fall eine nachträgliche Veranlagung vornehmen – unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Fast jede Person, die in der Schweiz lebt und arbeitet, muss bei einer Krankenkasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung angemeldet sein. Wer in die Schweiz einreisen will, ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug in die Schweiz über eine Liste der zugelassenen Krankenversicherer einen Anbieter auszuwählen. Die Versicherungen decken Behandlungs- und Pflegeleistungen. Unter anderem werden Leistungen aufgrund von Krankheit, Mutterschaft oder – bei arbeitslosen Versicherten – auch Unfällen erbracht. In der Grundversicherung sind die Leistungen vorgeschrieben. Mit dem Abschluss einer Zusatzversicherung kann der Leistungskatalog erweitert werden, jedoch besteht für die Versicherer keine Aufnahmepflicht.
Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich können wählen, ob sie sich in der Schweiz oder im Heimatland versichern lassen wollen. Der Abschluss der obligatorischen Grundversicherung kann um bis zu drei Monate verschoben werden, wenn man eine Privatversicherung aus dem Ausland besitzt und diese einen mindestens gleichwertigen Schutz wie die Schweizer Grundversicherung bietet.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Rentner und Studierende mit gleichwertigem ausländischen Versicherungsschutz sowie Diplomaten und Angestellte internationaler Organisationen.
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