Nein. Die Gemeinde muss Ihnen mitteilen, wohin der Mieter gezogen ist, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an dieser Information aufzeigen können. Als Vermieter mit noch offenen Ansprüchen haben Sie ein solches überwiegendes Interesse. Das müssen Sie glaubhaft machen, das heisst: der Gemeinde den Mietvertrag und vielleicht einen Kontoauszug vorlegen.

Manche Kantone kennen eine konkrete Bestimmung, die diesen Grundsatz festhält. So heisst es im Zürcher Gesetz über Meldewesen und Einwohnerregister: «Zuzugs- und Wegzugsort einer Person gibt die Gemeinde nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.»

Doch auch wenn der Kanton keine solche Bestimmung kennt, gilt dieser Grundsatz aufgrund des Datenschutzgesetzes.

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Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Betreibung» eine vollständige Übersicht, wie sich das Rechtsöffnungsverfahren gestaltet, welche schriftlichen Beweise zur definitiven Rechtsöffnung führen und welche Möglichkeiten Gläubigern zur Beseitigung des Rechtsvorschlags offenstehen.