Manchmal sind auch einfache Fälle für Bezirksrichter zu kompliziert. Die Auslandschweizerin Dagmar Müller* stirbt im August 2004 in Athen. Sie hinterlässt kein Testament, aber einen britischen Ehemann und eine Tochter. Diese beiden erben deshalb Müllers Vermögen von rund 95'000 Franken zu gleichen Teilen. Nach einem halben Jahr stirbt auch die Tochter. Ihr Nachlass geht an ihren Vater, weil sie ledig ist und weder Testament noch Nachkommen hinterlässt. Drei Monate später stirbt auch er.

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Da nimmt sich Ende 2006 der damalige Gerichtspräsident des Aargauer Bezirks Kulm der Sache an – weil Dagmar Müller dort heimatberechtigt war. Und er macht gleich am Anfang zwei grobe Fehler. Erstens sucht er nach den Erben der Auslandschweizerin Müller, obwohl diese im Moment ihres Todes völlig klar waren: Tochter und Ehemann. Zudem bezeichnet er deren Bruder als Erben. Auch das ist falsch – so falsch, dass jeder Jusstudent durch die Prüfung fallen würde, behauptete er dasselbe. Ein Bruder kann gar nicht gesetzlicher Erbe sein, wenn Gatte oder Tochter zur Zeit des Todes der Erblasserin noch leben. Das war 2004, als Dagmar Müller starb, der Fall.

Und plötzlich erbt der Kanton

Dann passiert vier Jahre lang nichts in Unterkulm, bis der neue Gerichtspräsident Christian Märki die Sache in die Hand nimmt. Er erkennt den Fehler des Vorgängers – macht aber sofort selbst einen. Im Mai 2010 teilt er Dagmar Müllers Bruder mit, er sei nun doch nicht Erbe, nur deren Tochter und Ehemann hätten geerbt. Und weil die Tochter vor dem Vater verstorben sei, sei das Vermögen ganz beim Vater gelandet. So weit alles richtig. Dann Märkis grober Schnitzer: Weil der verstorbene Ehemann keine Erben habe, behauptet er, falle das Vermögen nun an den Kanton Aargau.

Damit hat auch der neue Kulmer Gerichtspräsident etwas Grundlegendes übersehen: Der Ehemann von Dagmar Müller war ein Brite, wohnhaft in Griechenland – und deshalb hat die Schweiz mit dem Erbgang rein gar nichts mehr zu tun. Deshalb hätte Märki die Erbschaft niemals dem Kanton Aargau zuteilen dürfen.

Märki sieht seinen Patzer aber nicht ein. Er begründet wiederholt und seitenlang, dass sein Entscheid korrekt sei. Die Schweizer Gerichte seien für den Nachlass von Dagmar Müller zuständig gewesen und das auch geblieben, als Tochter und Gatte gestorben seien. Der Erbenruf, also die Suche nach Erben, im Nachlass von Dagmar Müller entfalte auch Wirkung für den Ehemann. Kein Erbe habe sich gemeldet, daher sei das Gemeinwesen in den Besitz der Erbschaft einzuweisen, meint der Gerichtspräsident.

«Da hat ein Bezirksrichter das Einmaleins des Erbrechts nicht begriffen und gleich mehrere grobe Fehler begangen», sagt dazu Erbrechtsspezialist Benno Studer aus Laufenburg. Bei Dagmar Müllers Tod hätte man gar nicht nach weiteren Erben suchen müssen – es war eindeutig, wer erbt. Und als die Tochter und der ausländische Ehemann gestorben waren, ging der Nachlass die Schweizer Richter schlicht nichts mehr an. Ganz abstrus sei es, den Erbenruf im Nachlass der Ehefrau auch gleich für den Nachlass des Ehemannes gültig zu erklären.

«Das sind einfache Rechtsfragen»

Mit dieser Einschätzung ist Experte Studer nicht allein. Die Erbrechtsprofessoren der Universitäten St. Gallen, Zürich und Luzern, alles Mitverfasser massgeblicher Erbrechtskommentare, sind gleicher Meinung: «Das sind einfache Rechtsfragen, die ein Bezirksrichter im Griff haben müsste», betont Thomas Geiser, Professor für Privatrecht in St. Gallen. So fragt man sich, wie unbelehrbar Richter sein dürfen.

Die rund 95'000 Franken bleiben wohl trotzdem im Besitz des Kantons Aargau. Es gibt nämlich niemanden, der die fehlerhafte Verfügung anfechten könnte. Mögliche Erben des Briten, denen der Nachlass eigentlich gehören würde, wissen nämlich bis heute nichts von dem Geld, das ihnen entgeht.

*Name geändert