Was guckst du?
Das digitale Fernsehen ist gross im Kommen – und bietet enorme Vorteile. Doch es wirft auch viele Fragen auf. Wir sagen, worauf zu achten ist.
Veröffentlicht am 26. August 2011 - 08:50 Uhr
Mit Werbung für digitales Fernsehen wird man im Moment geradezu bombardiert. Nicht von ungefähr: Das Potential an Neukunden, auf die es die Kabelnetzbetreiber abgesehen haben, ist beträchtlich. Von den rund 2,9 Millionen Schweizer Haushalten, die Kabelfernsehen nutzen, haben bisher nur etwa 950'000 Digital-TV. Hinzu kommen gut 500'000 Swisscom-Kunden, die übers Telefonnetz digital fernsehen. Wann das Aus fürs analoge Fernsehen kommt, steht noch nicht fest – es kommt aber bestimmt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, es aufrechtzuerhalten.
Und wenn es denn so weit ist, wird kaum jemand den alten Zeiten nachtrauern. Denn Digital-TV hat Vorteile: Mit HD (High Definition) wird die Bildqualität dank bis zu fünfmal höherer Auflösung viel besser. Mit dem elektronischen Programmguide lässt sich das Programm einfach überblicken und bei Bedarf auf Festplatte aufnehmen. Zudem gibt es in genügend ausgebauten Netzgebieten Video-on-Demand: Man wählt direkt auf dem TV-Schirm einen gewünschten Film aus. Das kostet zwischen drei und neun Franken pro Film.
Allerhand gute Gründe also, den Wechsel in die digitale Fernsehwelt zu vollziehen. Dabei gibts aber einige Fragen zu klären – vor allem wenn man dazu den Anbieter wechseln will oder muss.
Wie wechsle ich den Anbieter, wenn der Kabelnetzvertrag über den Vermieter läuft?
Kündigen Sie den Vertrag schriftlich beim Vermieter und schicken Sie dem Netzanbieter eine Kopie. Dann kann der Netzanbieter den Anschluss plombieren. Bei der grössten Schweizer Kabelnetzbetreiberin, UPC Cablecom, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate; andere Firmen haben teils andere Fristen. Die Frist muss laut Gesetz «angemessen» sein – das ist etwa der Fall bei drei Monaten. Wenn der Anbieter auf einer viel längeren Frist beharrt, teilen Sie ihm mit, dass diese Frist nicht angemessen sei, Sie aber bereit wären, noch drei Monate zu zahlen.
Muss jetzt mein Mietvertrag geändert werden?
Ja, das muss sein. Dabei kommt es darauf an, wie der Vermieter die Kosten bisher geregelt hat:
- Zählten die Kabelgebühren zu den Akonto-Nebenkosten, fallen sie automatisch bei der nächsten Abrechnung weg. Daher sollten Sie diese prüfen.
- Sind die Kabelgebühren Teil der Nettomiete, weisen Sie den Vermieter in der Kündigung darauf hin, die Nettomiete auf den nächstmöglichen Termin entsprechend zu reduzieren.
- Haben Sie die Kabelgebühren bisher als separate Nebenkostenpauschale bezahlt, sollten Sie vom Vermieter verlangen, die Pauschale auf den nächstmöglichen Termin zu streichen.
- Sollte sich der Vermieter weigern, können Sie die Mietzinsreduktion respektive den Wegfall der Pauschale vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen einklagen.
Bisher habe ich die Kabelgebühren via Vermieter bezahlt, der mit der Cablecom einen Vertrag hatte. Den hat er jetzt gekündigt, und ich habe von der Cablecom einen Direktvertrag und die Rechnung für den laufenden Monat erhalten. Was soll ich tun, wenn ich den Vertrag gar nicht will?
Teilen Sie das der Firma schriftlich mit und verlangen Sie, dass man Sie mit Frist von zwei Monaten aus dem Vertrag entlässt. Eine längere Frist als drei Monate müssten Sie sich nicht bieten lassen: Das wäre keine «angemessene Kündigungsfrist».
Ich möchte den Kabelanschluss plombieren lassen, da ich ihn nicht benötige. Wer zahlt das?
Wenn der Kabelnetzvertrag über den Vermieter läuft, kann er die Kosten nicht dem Mieter weiterverrechnen. Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag vorschreibt, dass der Mieter die Plombierungskosten zu übernehmen hat. Ohnehin ist bei der Cablecom die Plombierung gratis. Das gilt aber nicht für alle Kabelnetzbetreiber.
Darf der Vermieter mir den Kabelanschluss in Rechnung stellen, wenn ich ihn von Anfang an nicht nutze?
Nicht wenn Sie ihm und dem Netzanbieter das rechtzeitig melden. Letzterer darf dann den Anschluss plombieren.
Der Wechsel vom Grundangebot zu Spezialangeboten (Sportkanäle, Musikprogramme, mehr HDTV-Sender) ist jederzeit möglich. Wie sieht es aber aus, wenn ich diese Abos kündigen, also wieder aufs Grundangebot zurückwill?
Massgebend sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweiligen Vertrag. Bei Cablecom ist ein Wechsel zum digitalen Grundangebot jederzeit möglich. Am einfachsten funktioniert das online. Man kann sich aber telefonisch an den Kundendienst wenden (0800 66 88 66).
Im Umgang mit Kabelnetzbetreibern klappt ja bekanntlich längst nicht alles auf Anhieb. Wie kann ich erfolgreich reklamieren?
Nützlich ist, wenn Sie sich den Namen des Kundenberaters und die Fallnummer notieren und welche Auskunft Sie erhalten haben. Falls Sie innert einer angemessenen Frist nichts mehr vom Anbieter hören, sollten Sie nachhaken.
Wie gehe ich als Eigentümer vor, wenn ich den Netzanbieter wechseln will?
Sehen Sie im bestehenden Vertrag nach, welche Kündigungsfrist gilt, und kündigen Sie rechtzeitig per Einschreiben. Auch hier gilt: Die Kündigungsfrist muss angemessen sein, also maximal drei Monate.
Welche Kündigungsfrist gilt, wenn sich die Cablecom auf einen alten Vertrag beruft?
Wenn Sie noch einen alten Vertrag mit einem Netzbetreiber haben, den die Cablecom vor Jahren übernommen hat, gilt zwar grundsätzlich die damals vereinbarte Kündigungsfrist. Sie können aber auf einer dreimonatigen Frist bestehen.
Wer zahlt die Plombierung?
Es gilt, was im Vertrag steht. Sagt der Vertrag nichts darüber, muss der Kabelnetzbetreiber die Kosten selbst übernehmen.
Ich bin Grundeigentümer, und in meinem Garten steht der Verteilerkasten eines Kabelnetzanbieters. Muss ich ihn tolerieren?
Nein, nicht ohne weiteres. Ohne Grundbucheintrag oder vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Provider fehlt eine rechtliche Grundlage für diesen Eingriff in Ihr Privateigentum. Nur wenn die Leitung nicht auch anderswo oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand hätte verlegt werden können und der Provider den damaligen Grundeigentümer entschädigt hat, müssen Sie die Leitung nun ebenfalls tolerieren. Sind Sie als Eigentümer gleichzeitig Kunde des Anbieters, findet sich eine entsprechende Klausel möglicherweise in Ihrem Vertrag.
Was kann ich gegen den Verteilerkasten unternehmen, wenn keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist?
Verlangen Sie eine Entschädigung vom Provider. Nützt das nichts, setzen Sie ihm per Einschreiben eine Frist und drohen Sie eine Klage auf Beseitigung der Anlage an. Auch wenn es hin und wieder vorkommt, dass die Provider in solchen Fällen auf Zeit spielen, sind sie in der Regel bereit, eine Entschädigung für einen Grundbucheintrag zu entrichten.
Wie hoch ist die Entschädigung, die ich für die Beherbergung des Verteilerkastens verlangen kann?
Darüber wird recht erfolgreich Stillschweigen vereinbart. Es ist daher schwierig zu sagen, mit wie viel Sie rechnen dürfen. Fragen Sie in der Gemeinde nach oder bei Nachbarn und Bekannten, bei denen ebenfalls ein Verteilerkasten steht. Steigen Sie bei den Verhandlungen dann eher etwas höher ein – entgegenkommen können Sie immer noch.
Immer schneller: Die Kabelanschlüsse
Haushalte, die über die Telefonleitung fernsehen (Swisscom TV), benutzen die VDSL-Technologie. Diese ist gegenüber der gängigen Breitband-Anschlusstechnik ADSL weiter entwickelt. Bei VDSL werden Glasfaserleitungen bis zu den Verteilkästen im Quartier und von dort aus Kupferleitungen bis in die Haushalte eingesetzt. Bei ADSL werden die Daten über Kupferleitungen von der Telefonzentrale bis zu den Haushalten übertragen. Die führende Kabelnetzbetreiberin UPC Cablecom hat ab den Verteilkästen bis in die Haushalte Koaxial- statt Kupferkabel, was die Übertragungskapazität erhöht.
Die nächste Stufe der technologischen Weiterentwicklung sind Glasfasern bis in die Haushalte, genannt FTTH («Fiber to the Home»): Hier werden bis zu den Haushalten Glasfasern verwendet. Derzeit bauen die Swisscom und lokale Elektrizitätswerke entsprechende Netze in Städten und Gemeinden aus, wo viele potenzielle Kunden wohnen. Auf dem Land steht eher der Ausbau des langsameren VDSL-Netz im Vordergrund.
Je mehr Übertragungskapazität ein Datennetz hat, desto schneller werden Informationen transportiert. Momentan reicht für den Durchschnittsverbraucher zwar noch die ADSL- und VDSL-Technologie aus. Längerfristig wird der Bedarf an grösseren Kapazitäten (auch Bandbreite genannt) steigen - etwa für schnellere Internetdienste, für HDTV auf mehreren Geräten, digitale Telefonie, schnelleren Fernzugriff auf Firmennetzwerke, für Telemedizin, E-Learning oder das Streaming von Videos in DVD-Qualität. Das können Glasfasernetze bis zum Endverbraucher sicherstellen.
Für die dafür nötigen Hausinstallation und die neuen Steckdosen wenden die Anbieter schweizweit den gleichen Standard an. Die Hauseigentümer sind frei, sich dem betreffenden Glasfasernetz anzuschliessen. Sobald sie einen Leitungsanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber unterzeichnet haben und der Hausanschluss erfolgt ist, können ihre Mieter Telekomunikationsdienste bei den Netzanbietern bestellen.
Hybrid-TV
Fernsehen und Internet sollen verschmelzen. Zu diesem Zweck wird das Empfangsgerät (Fernseher oder Set-Top-Box) mit dem digitalen TV-Netz und dem Internet verbunden. Die Gerätehersteller bieten allerdings je eigene Technologien an; die sind daher kaum kompatibel und somit für die Fernsehsender uninteressant.
Doch Besserung ist in Sicht: 2010 hat ein europäisches Konsortium verschiedener Sender einen offenen Standard beschlossen – Hybrid Broadcast Broadband TV, kurz HbbTV. Die ersten HbbTV-fähigen Set-Top-Boxen sind bereits erhältlich. Und auch die TV-Sender haben mit entsprechenden Angeboten begonnen: Neben ARD, ZDF und Arte bieten einige weitere deutsche TV-Sender HbbTV-Inhalte an. Das Schweizer Fernsehen wird voraussichtlich noch in diesem Jahr mit internen Tests beginnen. UPC Cablecom will im ersten Halbjahr 2012 Abonnemente mit HbbTV-Sendern anbieten.
HbbTV ermöglicht Interaktion: Man kann auf Zusatzinfos zu laufenden Sendungen zugreifen, sich in der Mediathek ganze Sendungen «on demand» anschauen, an Zuschauerabstimmungen teilnehmen oder bei Shoppingsendern einkaufen – alles per Fernbedienung.