Sterbehilfe in der Schweiz – was gilt heute?

Im eigenen Zuhause seinem Leben ein Ende zu setzen, ist juristisch gesehen problemlos. Ob es sich um eine Miet- oder eine Eigentumswohnung handelt, spielt keine Rolle.

Doch viele Sterbewillige leben in einem Alters- oder Pflegeheim. Dort gilt: Jedes Heim darf im Prinzip selber festlegen, ob es Sterbehilfeorganisationen wie Exit Zugang gewährt oder nicht. 
 

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Kanton Zürich will Recht auf Sterbehilfe in öffentlich finanzierten Heimen

Das Zürcher Kantonsparlament hat am Montag entschieden, dass öffentlich finanzierte Heime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern den Anspruch auf Sterbehilfe gewähren müssen. Der Entscheid fiel nach einer emotionalen Debatte mit 92 zu 76 Stimmen.

Für das Recht auf Sterbehilfe in Heimen stimmte vor allem die Linke, die FDP war gespalten und die SVP dagegen. Die SVP kündigte ein Referendum gegen die neue Bestimmung an, so dass es vermutlich im Jahr 2023 zu einer Volksabstimmung kommen wird.

Bereits jetzt erlauben laut einer Umfrage des Heimverbandes Curaviva ungefähr drei Viertel der Heime im Kanton Zürich die Sterbehilfe. Vor allem Heime in ländlichen Regionen oder solche mit einer religiösen Trägerschaft hingegen oft nicht.
 

Warum ist das ein Problem? Sterbehilfeorganisationen wie Exit haben ja eigene Sterbezimmer.

Schon, aber wer beispielsweise an Krebs im Endstadium leidet, für den ist eine Verlegung sehr anstrengend und kompliziert, der Transport kann schmerzhaft sein, und zudem findet der Tod dann in einer fremden Umgebung statt. 


Befürworter der neuen Regelung pochen auf Selbstbestimmung

Alters- und Pflegeheime wollen heute den Bewohnerinnen und Bewohnern ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen, und dazu gehört nun einmal auch ein selbstbestimmter Tod. 


Wie argumentieren die Gegner?

Heime sollten nicht dazu gezwungen werden, dies anzubieten, weil es die Mitbewohner sowie das Personal seelisch belasten könne. 
 

Wie ist die Sterbehilfe in Heimen in anderen Kantonen geregelt?

In den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf gibt es bereits ähnliche Regelungen wie die jetzt in Zürich beschlossene, ebenso in der Stadt Zürich. Das Bundesgericht hat die Neuenburger Regelung ausdrücklich bestätigt.

 

Und wenn ich einfach meine Hausärztin frage?

Die Hausärztin darf helfen, muss aber nicht. Laut den ärztlichen Richtlinien und Standesregeln gehört Beihilfe zum Suizid nicht zur ärztlichen Tätigkeit Sterbehilfe Darf der Arzt Beihilfe zum Suizid leisten? .

Liegt eine lebensbedrohende Erkrankung vor und hat die Ärztin mit dem Patienten auch alternative Methoden – zum Beispiel schmerzlindernde Mittel – besprochen, liegt es im Ermessen der Ärztin, das gebräuchliche Mittel Natrium-Pentobarbital zu verschreiben. Die Ärztin sollte sich zudem vergewissern, dass der Suizidwunsch wohlerwogen, dauerhaft und ohne äusseren Druck entstanden ist.


Wie ist die Sterbehilfe in der Schweiz eigentlich geregelt?

Sich selber ohne fremde Hilfe das Leben zu nehmen, ist juristisch gesehen ohnehin seit 1893 erlaubt. Das schweizerische Strafgesetzbuch (Artikel 115) erlaubt zudem die Beihilfe zum Suizid, sofern keine «selbstsüchtigen Beweggründe» dahinterstecken. Voraussetzung ist freilich, dass der Sterbewillige bezüglich seines Sterbewunsches urteilsfähig ist und in der Lage ist, die letzte und zum Tod führende Handlung selber durchzuführen. International betrachtet, zählt die Schweiz damit zu den liberalsten Ländern.


Wie läuft Sterbehilfe in der Praxis ab?

Wer mit Unterstützung einer Sterbehilfeorganisation aus dem Leben scheiden muss, muss sich an deren Vorgaben halten.

Im Fall von Exit heisst dies:

  • Gespräche mit Exit-Mitarbeitenden,
  • Berichte des behandelnden Arztes
  • und nach Möglichkeit auch Gespräche mit den Angehörigen.

Erst wenn nach Meinung von Exit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird gestützt auf ein Rezept des Hausarztes oder eines Exit-Vertrauensarztes das Sterbemittel beschafft.

An dem vom Sterbewilligen festgelegten Datum übergibt eine Exit-Begleitperson das Medikament. Bedingung für die Freitodbegleitung ist, dass der Sterbewillige den letzten Schritt (das Trinken des in Wasser aufgelösten Medikaments oder das Öffnen des Infusionshahns) selber vornimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorgang jederzeit abgebrochen werden. Wenige Minuten nach Einnahme des Medikaments verfällt man in Tiefschlaf; in der Regel tritt der Tod kurze Zeit später durch eine Kombination von Atem- und Herzstillstand ein.
 

Was geschieht nach dem Tod durch Sterbehilfe?

Weil es sich juristisch betrachtet um einen «ausserordentlichen Todesfall» handelt, muss die Polizei herbeigerufen werden, die oft mit einem Amtsarzt und/oder einer Staatsanwältin erscheint. Sie ermitteln, ob es Anhaltspunkte gibt, dass entgegen dem gesetzlich Erlaubten eben doch «selbstsüchtige Beweggründe» der Sterbehelfer vorliegen (zum Beispiel, um erben zu können), oder ob jemand ungesetzlich «nachgeholfen» hat. Wenn nicht, wird das Verfahren eingestellt. 
 

Wie oft kommt eine Freitodbegleitung in der Schweiz vor?

Die wichtigste Sterbehilfeorganisation in der Schweiz, Exit, hat im Jahr 2020 insgesamt 913 Freitodbegleitungen durchgeführt, davon 132 (14 Prozent) in einem Heim. Dieser Anteil steigt seit Jahren leicht an.

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Wer sich mit der letzten Lebensphase auseinandersetzt und eine Sterbebegleitung in Erwägung zieht, sollte sich über verschiedene Dinge frühzeitig Gedanken machen. Mitglieder des Beobachters erfahren nicht nur, wie es um die rechtlichen Bestimmungen zur Sterbehilfe in der Schweiz steht, sondern auch, welche Entscheidungen nach dem Tod zu treffen sind und wie sie zugunsten ihrer Liebsten vorsorgen können.

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Martin Müller, Redaktor
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