Die Adoption eines ausländischen Kindes ist keine einfache Angelegenheit. An die Adoptiveltern werden in rechtlicher und persönlicher Hinsicht hohe Anforderungen gestellt, und das Verfahren erfordert viel Geduld. Nicht nur der Wunsch kinderloser Eltern nach einem Kind darf im Vordergrund stehen. Vielmehr soll vor allem dem Adoptivkind ein ihm entsprechendes stabiles familiäres Umfeld garantiert werden.

Um ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren, müssen Sie bei der Zentralen Behörde Ihres Wohnsitzkantons ein entsprechendes Gesuch stellen. Am besten erkundigen Sie sich direkt bei dieser Behörde nach dem genauen Vorgehen, denn je nach Kanton bestehen Unterschiede. Eine Liste der zuständigen Behörden jedes Kantons sowie eine informative Broschüre finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Justiz.

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Betreuung durch Vermittlungsstellen

Neben den kantonalen Behörden spielen Adoptionsvermittlungsstellen eine wichtige Rolle. Sie begleiten und beraten die künftigen Adoptiveltern. Sie helfen zum Beispiel beim Zusammenstellen der nötigen Unterlagen und fungieren als Kontaktstelle zu seriösen Partnern im Ursprungsland.

Zudem orientieren sie über die kulturelle und die individuelle Situation der Kinder. Teilweise betreuen und begleiten sie die Adoptiveltern auch noch nach der im Ausland oder in der Schweiz erfolgten Adoption.

Der Beizug einer Adoptionsvermittlungsstelle ist zwar freiwillig, aber sehr empfehlenswert. Eine Adressliste der vom Bund bewilligten Vermittlungsstellen finden Sie auch auf der bereits oben erwähnten Homepage des Bundesamtes für Justiz.

Änderungen im Adoptionsrecht

Seit 2018 steht die Stiefkindadoption nicht mehr nur Ehepaaren offen, sondern auch Paaren in einer eingetragenen Partnerschaft oder in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften. Seit Inkrafttreten der Ehe für alle am 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Verheiratete wie heterosexuelle Verheiratete gemeinsam ein Kind adoptieren. Für homosexuelle Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft fortführen und nicht in eine Ehe umwandeln wollen, ist die gemeinschaftliche Adoption weiterhin nicht möglich. Das gilt ebenso für gleich- oder verschiedengeschlechtliche Konkubinatspaare.

Wer ein Kind adoptieren will, muss für dieses während mindestens eines Jahres in seinem Haushalt gesorgt haben und – dies gilt seit 2018 – mindestens 28 Jahre alt sein. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption von Verheirateten sowie bei einer Stiefkindadoption müssen die Paare seit mindestens drei Jahren zusammen sein. Ausschlaggebend für die Berechnung ist die Dauer des gemeinsam geführten Haushalts.

Neu ist seit dem 1. Januar 2023, dass erwerbstätigen Adoptiveltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, ein bezahlter Adoptionsurlaub von zwei Wochen zusteht.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel wurde erstmals im Oktober 2006 publiziert und nun aktualisiert. (13.9.2024)

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Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Adoption» eine Übersicht, welche Voraussetzungen für eine Adoption erfüllt sein müssen und wirft Fragen auf, mit denen sich Eheleute, Konkubinatspaare und eingetragene Partner beschäftigen sollten.

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