Den Sohn rauswerfen?
Frage: Mit meinem 21-jährigen Sohn habe ich vereinbart, dass er mir monatlich 400 Franken für Kost und Logis abgibt. Er macht ein Praktikum und verdient 1000 Franken. Er hält sich aber nicht an die Abmachung und gibt sein ganzes Geld für anderes aus. Was passiert, wenn ich ihn vor die Tür stelle?
aktualisiert am 29. April 2021 - 15:17 Uhr
Ihr Sohn ist volljährig. Sie sind daher nicht mehr verpflichtet, ihn bei sich zu beherbergen. Ist er noch in Ausbildung, kann er von den Eltern aber Unterhaltszahlungen verlangen, bis er seinen Abschluss
gemacht hat. Maximal kann er von Ihnen jedoch nur die Differenz zwischen seinen notwendigsten Auslagen und seinem Einkommen fordern. Muss er künftig auswärts wohnen, müsste er sich zum Beispiel mit den Kosten für ein Zimmer in Untermiete oder in einer Wohngemeinschaft begnügen.
Hat Ihr Sohn die Ausbildung
abgeschlossen oder abgebrochen, hat er keine Unterhaltszahlungen mehr zugut. Sollte er mit seinem Einkommen nicht auskommen und ergänzend Sozialhilfe erhalten, könnte das Sozialamt allerdings von Ihnen verlangen, dass Sie die gewährte Sozialhilfe ganz oder zum Teil übernehmen - gestützt auf die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht. Laut Gesetz ist das zulässig, wenn die Eltern in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Bei einem Ehepaar wird die Unterstützungspflicht ab einem steuerbaren Einkommen von 180'000 Franken geprüft.
Streng juristisch gesehen, dürfen Sie Ihren Sohn nicht von heute auf morgen vor die Tür setzen und/oder einfach die Schlösser auswechseln. Weil vereinbart ist, dass er für die Benutzung der Räumlichkeiten im Elternhaus
bezahlt, gelten die Regeln des
Mietrechts. Dies auch dann, wenn nur eine mündliche Vereinbarung besteht. Danach können Sie Ihrem Sohn schriftlich eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen und zugleich die Kündigung androhen, falls die Mietausstände innert dieser Frist nicht eingehen. Verpasst er diese letzte Chance, können Sie kündigen, und zwar mit einer weiteren Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende. Die Kündigung muss auf einem amtlichen Formular erfolgen.
Müssen beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkommen? Kann die volljährige Tochter oder der Sohn Unterhaltsbeiträge der Eltern einklagen? Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Unterhalt für volljährige Kinder» Antworten dazu.