Ihr erstes Date hatten Beatrix Müller und ihre neue Liebe Heinz an Pfingsten 2010. Schon im Sommer zog Beatrix mit ihrem zehnjährigen Sohn bei Heinz ein. Das schiere Glück.

Bis die Gemeindebehörde anrief: Die vom Staat bezahlten Alimente für ihre 13-jährige Tochter – die in einem Heim lebt und einen anderen Vater hat als der Zehnjährige – würden voraussichtlich eingestellt, kündigte man Beatrix Müller an. Denn im Aargau werde das Einkommen des neuen Partners nach zwei Jahren Zusammenwohnen angerechnet, und somit habe sie voraussichtlich keinen Anspruch mehr auf diese Alimentenbevorschussung. Die monatlich 440 Franken braucht Beatrix Müller aber unbedingt, da ihr Monatseinkommen nur rund 2100 Franken beträgt. Dank dieser Bevorschussung kam die Mutter bisher über die Runden, ohne je beim Sozialamt angeklopft zu haben. Darauf ist sie stolz.

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In Luzern, wo Beatrix Müller vorher lebte, erhielt sie über zehn Jahre lang anstandslos die fraglichen Kinderalimente vom Staat bezahlt – und würde sie auch weiterhin bekommen, weil dort das Einkommen des neuen Konkubinatspartners für den Anspruch auf Bevorschussung nicht berücksichtigt wird.

Was sich etwas sperrig «Bevorschussung» nennt, ist irreführend. Denn der Begriff suggeriert, dass es sich bei diesem Geld um einen Vorschuss handelt, der zurückbezahlt werden muss. Im Gegensatz zur Sozialhilfe müssen die Bezügerinnen von Alimentenbevorschussung diese aber nicht zurückzahlen. Auf das Geld hat der Elternteil, der das Kind erzieht – also meist die Mutter –, einen rechtlichen Anspruch.

Zahlt der Ex die Kinderalimente nicht, ist die Gemeinde auf Antrag verpflichtet, der Mutter das Geld zu entrichten und es anschliessend beim säumigen Vater selber einzukassieren – selbst dann, wenn er zahlungsunfähig ist. Die Idee dahinter: Der Staat kommt dank seiner Autorität eher zum geschuldeten Geld als eine alleinerziehende Mutter. Dass der Ex die Alimente nicht zahlt, kommt ziemlich häufig vor; allein im Kanton Zürich sind es über 10'000 Fälle pro Jahr.

«Das ist eine bodenlose Frechheit»

Diese Regelung klingt gut – in der Theorie. Doch in der Praxis sind die Kantone sehr phantasievoll im Erfinden von Tricks, um sich dieser lästigen finanziellen Pflicht zu entziehen. Denn nur etwa bei jedem zweiten Vater lässt sich das Geld eintreiben, den Rest zahlen die Gemeinden aus der eigenen Schatulle. So legen viele Kantone für die Bevorschussung beispielsweise ein fixes Maximaleinkommen fest. Verdient die berufstätige Mutter nur einen Franken mehr, verwirkt sie den Anspruch ganz oder teilweise. Ausserdem rechnen 16 Kantone das Einkommen eines allfälligen neuen Partners an.

Dies bedeutet, dass ein Konkubinatspartner faktisch Alimente für ein Kind zahlt, mit dem er rechtlich überhaupt nichts zu tun hat. Was bleibt ihm auch anderes übrig: Schliesslich wird er seine neue Partnerin kaum hängen lassen. «Das ist eine bodenlose Frechheit», entrüstet sich Heinz, der neue Partner von Beatrix Müller. «Der unterhaltspflichtige Vater wird so aus der Verantwortung entlassen», kritisiert auch Anna Hausherr vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter, «das ist besonders stossend.» Das Bundesgericht stützt diese Praxis, sofern es sich um ein «stabiles Konkubinat» handelt. Doch was ist schon ein stabiles Konkubinat?

Karin von Flüe, Expertin für Familien- und Eherecht im Beobachter-Beratungszentrum, kritisiert: «Diese Praxis ist sehr fragwürdig. Was macht ein Amt, wenn der Neue sich weigert, seine Finanzen offenzulegen?» Rechtlich sei er dazu nämlich nicht verpflichtet. Die Gemeinde könnte dann im schlimmsten Fall das Gesuch um Bevorschussung einfach ablehnen. Die Präsidentin der Schweizer Sozialdirektorenkonferenz, Kathrin Hilber, findet deshalb: «Zum Wohl des Kindes müsste man diese Regelung eigentlich abschaffen.»

Beatrix Müller hat wahrscheinlich Glück. Weil ihr neuer Partner für drei Kinder aus einer ersten Beziehung Alimente bezahlt, bleibt von seinem Elektrikerlohn Ende Monat nicht mal mehr die Hälfte übrig. So dürfte ihr gemeinsames Einkommen unter der Bedarfsgrenze liegen.

Doch die Mutter riskiert aus einem andern Grund, das Unterhaltsgeld zu verlieren: weil sie arbeitet. Beatrix Müller jobbt derzeit als Aushilfe in der Gastronomie, würde später aber gern ihr Pensum aufstocken. Doch da muss sie höllisch aufpassen, dass sie damit nicht doch noch die Einkommens-Schallmauer für Konkubinate durchbricht.

Absurd, aber wahr: Arbeitet sie voll, wird ihr wohl die Bevorschussung reduziert oder gar gestrichen, und sie dürfte unter dem Strich weniger verdienen, als wenn sie zu Hause bliebe. Berufstätige Mütter werden also bestraft – ein Unsinn. Die Kantone Bern und Tessin kennen deshalb keine Einkommensgrenze.

Der Bundesrat erachtet in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 die Optimierung der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung als verbesserungsbedürftig. Er hat  am 8. Mai 2013 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2013 eine Botschaft für ein neues Unterhaltsrecht auszuarbeiten. Darin soll auch  die Inkassohilfe schweizweit harmonisiert werden, damit sichergestellt ist, dass das Kind seinen Unterhaltsbeitrag auch regelmässig erhält.

In den meisten Kantonen wird der Lohn des Neuen mitgerechnet

  • In diesen Kantonen wird das Einkommen des neuen Konkubinatspartners für den Anspruch auf Alimentenbevorschussung angerechnet: AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS. Der neue Partner muss faktisch zahlen.

  • In diesen Kantonen wird das Einkommen des neuen Konkubinatspartners für den Anspruch auf Alimentenbevorschussung nicht angerechnet: AR, BE, GE, LU, NW, SZ, TI, UR, ZG, ZH

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (1.1.2009) und kantonale Rechtsgrundlagen (1.1.2013)

So kommen Sie zum Geld, das Ihrem Kind zusteht:

Die Alimente müssen in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem von der Behörde genehmigten Unterhaltsvertrag festgesetzt sein. Dann hat Ihr Kind rechtlichen Anspruch auf Alimente. Die Gemeinden sind verpflichtet, Ihnen beim Eintreiben der Alimente kostenlos zu helfen oder sie Ihnen auszubezahlen.

Vorschüsse auf Kinderalimente müssen nicht zurückbezahlt werden – auch nicht, wenn Sie später in besseren finanziellen Verhältnissen leben.

Wird Ihr Gesuch um Alimentenbevorschussung vom Amt abgelehnt, können Sie diesen Entscheid anfechten. Sie haben Anspruch auf einen begründeten schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.