Gibts mehr EL, wenn Vermögen sinkt?
Frage: Ich beziehe Ergänzungsleistungen. Obwohl ich einen Teil des Vermögens verbraucht habe, beharrt die EL-Stelle auf dem alten Stand. Was soll ich tun?
aktualisiert am 4. Januar 2021 - 09:16 Uhr
Sie müssen der Ausgleichskasse jedes Jahr Ihre aktuellen Kontoauszüge schicken. Nur so erfährt sie, dass sich Ihr Vermögen verändert hat.
Wenn Sie diese Informationen nicht weiterleiten, kann es sein, dass Ihnen die Ausgleichskasse zu wenig Ergänzungsleistungen zuspricht oder sogar die zu viel ausgezahlten Leistungen zurückfordert. Die Anpassung des Vermögens erfolgt nur einmal im Jahr. Es empfiehlt sich also, die jährlichen Kontoauszüge direkt an die Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Zu Rückerstattungen an die EL-Stelle kann es zum Beispiel kommen, wenn Sie es unterlassen haben, eine Mietzinsreduktion oder eine Lohnerhöhung zu melden. Erhöht werden die Ergänzungsleistungen, wenn beispielsweise das Vermögen abgenommen hat oder der Mietzins erhöht wurde.
Die EL-Stelle hat bis zu fünf Jahre Zeit, Rückerstattungen einzufordern. Rückwirkende Nachzahlungen sind dagegen nicht möglich, die Ergänzungsleistungen werden jeweils erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Meldung erhöht.
Um Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beim Beobachter erfahren Mitglieder nicht nur, welche das sind, sondern führt auch mit Fallbeispielen auf, welche Auswirkungen eine Hausübertragung hat und welche Rechtsmittel bei einem negativen Entscheid offenstehen.
- 1Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen
- 2EL-Revision: Das hat sich seit 2021 geändert
- 3Wohnrecht / Nutzniessung bei den Ergänzungsleistungen
- 4Erlass der Radio- und TV-Gebühren für EL-Bezüger
- 5Sich gegen einen Entscheid der EL-Behörde wehren
- 6Weitere Zusatzleistungen der Kantone
- 7Ergänzungsleistungen reichen nicht – wo finde ich Hilfe?
9 Kommentare
Anfangs Jahr 2021 liegt mein Vermögen infolge meines Freizügigkeitskonto bei knapp Fr 38'000 und am 01.11.2021
bin ich EL berechtigt und das Vermögen schmälert sich und liegt dann bei ca. 27'000-28'000. Grund: Ende Oktober lasse ich mir das Freizügigkeitskonto auszahlen. Begleiche dann direkt die anstehenden Rechnungen, Kapitalsteuern, OeV etc. Frage: wird jetzt das Vermögen Anfangs 2021 berücksichtigt oder das Vermögen am Stichtag 01.11.2021?
Habe keine Antwort im EL- Buch von Anita Huber gefunden.
S. 42 Kap. 1 unter wichtig, ist der fall geregelt und damit gelöst.
besten dank, ich denke die frage hat sich erledigt.
z. zeit lebe ich in einer 3 zimmerwohnung (ich im wohnzimmer), die andern zwei zimmer habe ich an eth studierende ausgemietet. die miete proportional zur wohnfläche, da das wohnzimmer, wo ich belege ca. 16m2 gross ist, kann ich ja unmöglich für das kleine zimmer ca. 9m2 gleich viel verlangen, denn das wäre ja wucher! wie rechnet nun die el? miete : 3 oder muss sie berücksichtigen, die effektiven zahlen, die sich ergeben. nebenbei: würde ich die wohnung allein bewohnen, kostet das in 10 jahren schnell einmal fr 100'000 mehr für die el. naja!