Ja, unter Umständen. Denn per 1. Januar 2024 wurde das Gesetz ergänzt. Bisher konnten die Lücken nur für die letzten fünf Jahre geschlossen werden. Oder wenn man in den sogenannten Jugendjahren zwischen 17 und 20 AHV-Beiträge geleistet hat.

Neu können Rentnerinnen und Rentner weiterarbeiten und so Lücken schliessen. Sie müssen dazu mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen Einkommens von vor dem Pensionsalter erreichen. Zudem muss der jährliche AHV-Beitrag mindestens 514 Franken betragen, was einem Jahresbruttoeinkommen von 4851 Franken entspricht (Stand: 2024).

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Grundsätzlich müssen über 65-Jährige nur AHV-Beiträge zahlen, wenn sie mehr als 16’800 Franken im Jahr verdienen. Tiefere Löhne sind beitragsfrei. Wer auf diesen Freibetrag von 16’800 Franken verzichtet, kann beim Schliessen der Lücken mehr herausholen. Dies muss man jedem einzelnen Arbeitgeber melden – bevor man den ersten Lohn als Rentnerin oder Rentner erhält.

Bei der Ausgleichskasse kann man den Antrag stellen, dass sie die Altersrente neu berechnet. Möglich ist das ab dem Rentenalter bis vor dem 71. Geburtstag.

Achtung: Eine Neuberechnung kann man nur einmal verlangen. Die Kasse berücksichtigt die zusätzlichen AHV-Beiträge und zahlt die höhere Rente für die Zukunft aus – nicht rückwirkend. Am besten stellt man den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Berechnung.

Weiterarbeiten ohne Beitragslücken

Wer keine Lücken hat, kann seine Altersrente ebenfalls aufpolieren, wenn er weiterarbeitet. Weil das für die Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen steigt.

Nicht profitieren kann, wer bereits die Maximalrente bezieht – 2450 Franken pro Monat für eine Einzelperson, 3675 Franken für Ehepaare (Stand: 2024). Mehr als die Maximalrente kann man erzielen, wenn man die AHV-Rente aufschiebt, dieser Aufschub ist von der Füllung der Beitragslücken zu unterscheiden.

Wenn Sie wissen wollen, ob es sich für Sie lohnt, im AHV-Alter weiterzuarbeiten, können Sie eine Rentenvorausberechnung verlangen.

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